Bad Orb ohne Windkraft
Bad Orb ohne Windkraft

Rechtliches Umfeld

30.04.2023
Natur- und Tierschutzverbände reichen Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein

 

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI), der Verein für Landschaftspflege, Artenschutz und Biodiversität e.V. (VLAB) und die Gesellschaft zur Rettung der Delphine e.V. (GRD) reichen wegen fortlaufender und systematischer Verstöße gegen das EU-Naturschutzrecht eine Beschwerde bei der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein.Weiterlesen: Naturschutzinitiative

 

Das vollständige Rechtsgutachten des renommierten Umweltrechtlers und Rechtsanwaltes für Verwaltungsrecht Dr. Rico Faller, Kanzlei Caemmerer Lenz, Karlsruhe, finden Sie hier:

Rechtsgutachten zum ROGÄndG


Rechtliche Anforderungen an die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen

Erschienen im Gelnhäuser-Bote am Mittwoch, 13. März 2013


Der  Beitrag der „Bürgerinitiative Windkraft im Spessart – Im Einklang mit Mensch und Natur“ beschäftigt sich mit den rechtlichen Anforderungen an die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA).
 

Herzlichen Dank an die „BI Windkraft im Spessart“

Planungsrechtliche Ebene
Die Errichtung von WKA sind raumbedeutsame Bauaufgaben. Die Raumordnung erfolgt
auf Grundlage des Raumordnungsgesetzes des Bundes und stellt die übergeordnete
planungsrechtliche Ebene dar. In Regionalplänen der Länder können Ziele
zur Steuerung der Windenergienutzung festgelegt werden. Das erklärte politische Ziel
des Hessischen Energiegipfels mit Ausweisung von Vorranggebieten für
die Windkraftnutzung in der Größenordnung von 2 Prozent stellt dabei keine gesetzliche
Vorgabe dar. Für den Main-Kinzig-Kreis gilt aktuell der Regionalplan Südhessen 2010,
zurzeit ohne Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung. Auf
Landesebene befindet sich die Aufstellung eines sachlichen
Teilplans Windenergienutzung in Vorbereitung. Die derzeit fehlende Regulierung zur
Windkraftnutzung im Regionalplan erfordert eine Standortsteuerung durch die
Gemeinden entweder nach Paragraph 35 Baugesetzbuch „Bauen im Außenbereich“ oder
durch die Aufstellung von Flächennutzungsplänen im Rahmen der Bauleitplanung nach
den Vorgaben des Baugesetzbuches. Nach Paragraph 35 Baugesetzbuch sind WKA als
privilegierte Bauvorhaben zur Nutzung von Windenergie zulässig. Im Rahmen der
Genehmigung ist dabei eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen. Problem: Sind
alle planungs- sowie genehmigungsrechtlichen Anforderungen erfüllt und stehen der
Errichtung der WKA keine städtebaulichen Bedenken der Gemeinde entgegen, so ist
eine Genehmigung nach Paragraph 35 Baugesetzbuch zu erteilen. Die
Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde sind im vorgenannten Verfahren begrenzt.
Auf kommunaler und regionaler Ebene besteht über die Bauleitplanung die Möglichkeit
der Steuerung zum Beispiel durch Aufstellung eines
Flächennutzungsplans „Windenergie“ oder durch Änderung / Ergänzung eines
bestehenden Flächennutzungsplans mit Ausschlusswirkung für die Restflächen. Der
Unterschied zur Vorgehensweise nach Paragraph 35 besteht in der zwingend
vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit und stellt damit das für die Bevölkerung
transparentere Verfahren dar. Ein weiterer Vorteil besteht in der Möglichkeit einer
Zurückstellung von Baugesuchen bis zu „längstens einem Jahr“. WKA gelten als
bauliche Anlagen, für die im Vorfeld der Errichtung eine Baugenehmigung nach den
jeweiligen Landesbauordnungen, im Main-Kinzig- Kreis die Hessische
Bauordnung, unter Einhaltung der maßgeblichen baulich-technischen
Anforderungen erforderlich ist. Bei übergeordneten regionalen, raumbedeutsamen
Bauaufgaben besteht für die Gemeinden nach Baugesetzbuch auch die Möglichkeit zur
Gründung übergeordneter Planungsverbände zum Zweck einer gemeinsamen,
koordinierten Bauleitplanung, beispielsweise für die Erstellung eines gemeinsamen
Flächennutzungsplans „Windenergie“. Dazu besteht aber keine Verpflichtung, und dies
wird von den Städten und Gemeinden im Main-Kinzig- Kreis auch nicht praktiziert.
Genehmigungsrechtliche Ebene
In Deutschland sind WKA ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
genehmigungspflichtig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Dabei wird
unterschieden zwischen förmlichen Genehmigungsverfahren (mit
Öffentlichkeitsbeteiligung) und dem vereinfachten Verfahren
(ohne Öffentlichkeitsbeteiligung). In den meisten Fällen findet jedoch das vereinfachte
Genehmigungsverfahren statt. Zuständig für die Genehmigung ist für den Main- Kinzig-Kreis das Regierungspräsidium Darmstadt. Im Genehmigungsverfahren werden neben
den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Hinblick auf Emissionen,
Lärm, Licht, Schattenwurf, Höhe, Abstand und Eiswurf auch die Einhaltung
naturrechtlicher Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz wie Vogel- und
Artenschutz überprüft. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch die Vorlage von
Gutachten, beispielsweise Lärmgutachten und die Vogelwelt betreffende avifaunistische
Gutachten. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie
notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden in dem zur
Genehmigung erforderlichen landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Unter
bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine
Beteiligung der Öffentlichkeit ist dabei erst bei mehr als 20 WKA vorgesehen. Bei einer
Anzahl von sechs bis 19 Anlagen ist eine allgemeine Vorprüfung vorgeschrieben. In der
Abwägung durch die Genehmigungsbehörden kommen den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege kein prinzipieller Vorrang vor anderen
Gesichtspunkten zu.
Rechtsschutz
Für den Anlagenbetreiber, beteiligte Umweltverbände, Gemeinden und private Bürger
stehen differenzierte Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Aufgrund der
Schwierigkeit der Materie empfiehlt sich frühzeitig die Einschaltung eines
sachkundigen Fachanwalts.

05.12.2021
Rechtsgutachten: Regelungen im Koalitionsvertrag verstoßen gegen europäisches Umweltrecht und gegen den Green Deal der Europäischen Union

 

03.12.2021 – PRESSEMITTEILUNG Naturschutzinitiative e.V.:

Zu diesem Ergebnis kommt ein rechtswissenschaftliches Gutachten der Kanzlei Caemmerer Lenz aus Karlsruhe. Der auf deutsches und europäisches Umweltrecht spezialisierte Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Rico Faller hat drei zentrale Regelungen im Koalitionsvertrag untersucht, bei denen es insbesondere um den Ausbau der Windenergie in Deutschland geht. Das Gutachten wurde im Auftrag des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) erstellt.

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Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum  Europäischen Gerichtshof erscheint unausweichlich!
Unterstützen Sie daher bitte mit Ihrer großzügigen Spende.
Spendenkonto Naturschutzinitiative e.V.
IBAN: DE60 5739 1800 0011 5018 26
Stichwort: Kampagne 22

01.06.2015

 

„Wer Windkraftanlagen sät, wird gallische Dörfer ernten."
 

In der Broschüre „Genehmigung von Windkraftanlegen – Fragen und Antworten“ des RP Darmstadt sind u.a. folgende Aussagen zu finden:

[…]

 „Die Genehmigungsbehörde hat keinen Entscheidungsspielraum. Deshalb dürfen Aspekte, die keine gesetzlichen Anforderungen darstellen, bei der Entscheidung keine Rolle spielen“.

[…]

„Dies betrifft etwa die örtlichen Windverhältnisse, Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, Bedenken gegen das politische Konzept der Energiewende oder die Rüge fehlender Speichermöglichkeiten für Energie“.

[…]

 

Aus diesen Aussagen zur Genehmigungspraxis ist folgender Leserbrief entstanden:

Leserbrief Norbert Röstel – Rockenberg

Wer Windkraft saet.pdf
PDF-Dokument [28.9 KB]

Die Genehmigungspraxis kommentierte eine Bürgerin, deren Wohnort nicht vom Windwahn betroffen ist, mit folgendem Satz:

 

„Hinz und Kunz kann solche Türme errichten ohne größere Hürden. Einen Kuhstall zu bauen, erfordert mehr Behördendurchläufe als solch ein Monster mitten in der Natur.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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